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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)



Maße in Millimetern


Bezugslinie G 2


für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr

eingesetzt werden


Bild 1




* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kann Unterer Teil der Bezugslinie
Siehe Bilder 2 und 3


Bild 2


Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge




Bild 3



Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).



Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25